Bearbeitungsschaden und eigene Leistung im Gutachten

19.05.2019 21:14 (zuletzt bearbeitet: 26.05.2019 18:06)
avatar  STISM
#1 Bearbeitungsschaden und eigene Leistung im Gutachten
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In unseren Seminaren gehen wir immer auf die Ausschlüsse in den Haftpflichtschäden- Bearbeitungsschaden/Tätigkeitsschaden
- eigene Leistung - bei Verträgen bis 2008 auch auf häusliche Abwässerein.

Wenn auch die Entscheidung eine juristisch- evtl. auch eine versicherungskaufmännische ist: meine Erfahrung ist, dass auch Regulierer/Auftraggeber das Problem oft nicht ausreichend kennen.

Meine Empfehlung ist immer, den Auftraggeber bei Verdacht darauf hinzuweisen und auch entsprechende Informationen zu sammeln an der Bau- bzw. Schadensstelle, in einem allgemeinen, schriftlichen Gutachten äußere ich mich da immer mit dem Vorbehalt einer juristischen Prüfung.


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04.06.2019 09:17
avatar  Endemann ( gelöscht )
#2 RE: Bearbeitungsschaden und eigene Leistung im Gutachten
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Endemann ( gelöscht )

Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden sind eines der Beispiele für „dünnes Eis“ bei Sachverständigen: erkennt er sie und außerst sich ungefragt dazu, mag das parteilich sein; allerdings: sagt er nichts, kann das auch parteilich sein (für die andere Seite). Kommt somit auf den Einzelfall an.

Faustformel: Ich würde das vom Auftrag abhängig machen.

Bei Gerichtsgutachten gibt es nur den Beweisbeschluss, und nichts mehr als das. Wendet keine Partei ein, dass ggf. ein Tätuigkeitsschaden vorliegt, würde ich als Sachverständiger dazu nichts von selbst aussagen. Ist es bereits eingewandt, entscheidet allein das Gericht, ob es dazu eine Beweisfrage formuliert oder nicht. Tut es das nicht, würde ich mich nicht äußern, niemandem gegenüber (auch nicht dem Gericht übrigens).

Bei Privatgutachten ist das natürlich anders, z.B. für eine Versicherung – da würde ich es so empfehlen, wie Du schreibst (ansprechen und unter juristische Fachprüfung stellen).

Die Fakten vorsorglich (ggf. unauffällig) zu sichern mag in beiden Fällen natürlich sinnvoll sein, klar. Aber es ist möglich, dass diese Leistung nicht vergütet wird (Stichwort: "unnötige Fotografien" entgegen § 12 JVEG z.B.)


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